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Registerblatt Magazin für Handelsregister, Unternehmens-Recherche und Firmen-Transparenz — Bd. I —
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Form · Bd. I

MoPeG in der Praxis — die eGbR und das neue Gesellschaftsregister

Seit 1. Januar 2024 existiert mit dem Gesellschaftsregister eine eigene öffentliche Eintragungsstelle für die GbR. Die eingetragene Variante eGbR bringt Sitz-Wahl, Außenwirkung und Grundbuch-Tauglichkeit.

Das Modernisierungsgesetz für das Personengesellschaftsrecht — kurz MoPeG — ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat das im BGB seit 1900 weitgehend unverändert kodifizierte Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend umgebaut. Anderthalb Jahre später lassen sich erste Praxis-Folgen seriös beurteilen.

Die Trennung von eGbR und nicht-eingetragener GbR

Das MoPeG hat die GbR in zwei Erscheinungsformen aufgespalten. Die nicht-eingetragene GbR bleibt die Grundform für Gelegenheits-Gesellschaften, Fahrgemeinschaften, kurzfristige Joint Ventures. Daneben tritt die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts — die eGbR —, die durch konstitutive Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister entsteht. Das Register wird nach §§ 707 ff. BGB n. F. bei denselben Amtsgerichten geführt, die auch das Handelsregister verwalten, läuft aber als eigene Registerabteilung neben HRA, HRB, GnR, PR und VR.

Die Rechtsfähigkeit der GbR als solche ist nicht mehr Streitfrage. § 705 Abs. 2 BGB stellt klar: Eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist rechtsfähig. Die jahrzehntelange Akzessorietäts-Debatte ist damit kodifiziert beendet, die Außenhaftung der Gesellschafter analog § 128 HGB ist in § 721 BGB n. F. ausdrücklich geregelt — gesamtschuldnerisch und persönlich, auch nach Austritt mit fünfjähriger Nachhaftungsfrist.

Sitz-Wahl, Außenwirkung, Publizität

Drei Neuerungen der eGbR sind für die Praxis entscheidend. Erstens: § 706 BGB ermöglicht eine vom Verwaltungssitz abweichende Vertragsort-Wahl innerhalb Deutschlands. Eine eGbR mit operativem Schwerpunkt in München kann ihren Vertragssitz nach Hamburg legen und sich vom Hamburger Amtsgericht registerführen lassen — eine Flexibilität, die der nicht-eingetragenen GbR verschlossen bleibt.

Zweitens: Die Eintragung entfaltet die positive und negative Publizitätswirkung des § 15 HGB entsprechend. Eingetragene Gesellschafter und Vertretungsbefugnisse gelten gegenüber gutgläubigen Dritten als richtig; ausgeschiedene Gesellschafter, deren Ausscheiden nicht eingetragen wurde, haften nach den klassischen Regeln zur unrichtigen Registerlage weiter.

Drittens — und in der notariellen Praxis am sichtbarsten: Eine GbR kann seit dem 1. Januar 2024 nur dann ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wenn sie zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister erfasst ist. § 47 Abs. 2 GBO in der Fassung des MoPeG verlangt die Voreintragung. Für Bestands-Immobilien-GbRs gilt eine Übergangsfrist; Neuerwerbe und jede Grundbuch-relevante Veränderung — Belastung, Auflassung, Eintragung neuer Gesellschafter — setzen die eGbR-Registrierung zwingend voraus.

Folgen für Immobilien-GbRs

Die Immobilien-GbR ist seit Jahrzehnten der praktische Stress-Test der GbR-Dogmatik. Vor dem MoPeG bestanden hier zwei chronische Probleme: Die Nachweisführung über den aktuellen Gesellschafterbestand war für das Grundbuchamt aufwendig — Vorlage aller Beitritts-, Austritts- und Übertragungsverträge —, und der Gutglaubensschutz Dritter beim Erwerb von einer GbR war wegen der fehlenden Publizität faktisch eingeschränkt.

Beide Probleme entschärft die eGbR. Der Gesellschafterbestand ist im Gesellschaftsregister abgebildet und über das gemeinsame Portal abrufbar. Der Erwerber sieht aus dem Register, wer im Zeitpunkt der Auflassung vertretungsbefugt war, und kann sich auf die Eintragung verlassen. Die Beurkundungs-Praxis hat sich entsprechend angepasst: Notare verlangen seit 2024 standardmäßig die eGbR-Eintragung vor Auflassung, auch bei Bestands-GbRs.

Folgen für Anwalts- und Steuerberater-Sozietäten

Für die freiberufliche Sozietäts-Landschaft ist die Lage differenzierter. Anwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Sozietäten konnten schon vor dem MoPeG zwischen GbR, Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wählen. Mit der eGbR tritt eine vierte Option hinzu — interessant vor allem für kleinere Sozietäten, die die Publizitätsvorteile mitnehmen wollen, ohne den Mehraufwand einer PartG zu tragen.

Praktisch beobachten die Kammern bisher eine deutliche Mehrheit für die klassische PartG mbB bei haftungssensitiven Mandaten; die eGbR setzt sich eher bei reinen Verwaltungs-Gesellschaften für Praxis-Immobilien oder Beteiligungs-Holdings der Sozien durch. Die endgültige Konsolidierung der Praxis dürfte noch ein bis zwei weitere Geschäftsjahre brauchen — die ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur eGbR-Vertretungsmacht werden im Lauf des Jahres 2026 erwartet.

Eintragungsverfahren und Pflichtangaben

Die Eintragung folgt einem schlanken Verfahren. § 707 BGB n. F. verlangt die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form — typischerweise vor dem Notar. Pflichtangaben sind Name und Sitz der Gesellschaft, der Geschäftsgegenstand, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters sowie die Vertretungsbefugnis. Anders als beim Handelsregister gibt es keine Mindesteinlage und keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Gesellschaftsvertrags — die eGbR bleibt im Grundsatz eine Personalgesellschaft mit weitem Gestaltungsspielraum.

Auch die Eintragungen in das Transparenzregister nach dem GwG verlangen seither eine genauere Klärung. Eine eGbR ist als rechtsfähige Personengesellschaft transparenzregister-pflichtig; ihre wirtschaftlich Berechtigten sind über die Gesellschafterstruktur zu ermitteln und gesondert mitzuteilen. Die im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschafter ersetzen die Transparenzregister-Meldung nicht — die alte Mitteilungs-Fiktion ist seit dem 1. August 2021 ohnehin entfallen.


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